Die Feuerwehrsanitäter

...DAS Bindeglied zwischen der Feuerwehr und den Rettungsdiensten

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SANITÄT IN DER FEUERWEHR

Umstrukturierung bei der Feuerwehrsanität

Seit 1. Juli 2002 ist das neue Sanitätergesetz (SanG) in Kraft. Dieses Gesetz macht eine Umstrukturierung des „Sanitätsdienstes bei den Feuerwehren“ unumgänglich.

ABI d. S. Peter Gaich

Wenn heute das funktionierende Rettungswesen des Österreichischen Roten Kreuzes beinahe als eine selbstverständliche Einrichtung von der Bevölkerung angesehen wird, gerät leicht in Vergessenheit, dass diese Einrichtung in den Reihen der freiwilligen Feuerwehren entstanden – ja ein „Kind“ der Feuerwehren ist. Selbst den heutigen Feuerwehrmitgliedern ist dies kaum bewusst, nachdem die Trennung des Rettungswesens von der Feuerwehr bereits 64 Jahre (1938) zurückliegt. Dementsprechend schwierig sind auch die geschichtlichen Nachforschungen darüber.

GESCHICHTE
Bereits im 18. Jahrhundert kannte man das Problem der Ersten Hilfe in Einsatz- und Übungsdienst bei den freiwilligen Feuerwehren. Sie überließen sie aber anfangs den örtlichen Ärzten und Wundärzten, Chirurgen und „Badern“. Um 1875 festigte sich bereits in Feuerwehrkreisen die Erkenntnis, dass auch Nichtärzte in der Leistung der ersten Hilfe ausgebildet werden müssen, da Ärzte nicht immer am Einsatzort sind. Die Feuerwehren größerer Städte begannen mit der Anschaffung von Sanitätskästen und gründeten eigene Sanitätsabteilungen.
In weiterer Folge wurden so genannte Samariterdienste installiert. Samariterdienst bedeutete die medizinische Erstversorgung von Verletzten und sonst wie in ihrer Gesundheit beschädigten Menschen im Zusammenhang mit dem Einsatz von freiwilligen Feuerwehren. Der Samariterdienst in den Feuerwehren wurde um die Wende zum 20. Jahrhundert stark ausgebaut und gelangte zu so großer Bedeutung, dass sich einige Landesfeuerwehrverbände der freiwilligen Feuerwehren in Verbände für Feuerwehr- und Rettungswesen/Abteilungen umbenannten.
1914 wurde versucht, das Rote Kreuz und die Sanitätsgruppen der Feuerwehren organisatorisch etwas zu vereinheitlichen, dazu wurden zwischen Rotem Kreuz und dem österreichischen Feuerwehr-Reichsverband „Vereinbarungen“ getroffen. Die organisatorischen Maßnahmen wurden wegen des begonnenen Weltkrieges seitens der Feuerwehrverbände nicht mehr durchgeführt, jene bezüglich des Roten Kreuzes aber weithin durchgezogen, so dass die meisten Feuerwehrmänner die Rot-Kreuz-Armbinde seit dieser Zeit noch immer tragen!
Nach Kriegsende 1945 organisierte sich das Österreichische Rote Kreuz als Träger des gesamten Krankentransportes und Rettungsdienstes und wurde per Gesetz der Bundesregierung beschlossen. Damit war die endgültige Trennung besiegelt und das „Kind der Feuerwehr“ in die große humane Weltorganisation des Roten Kreuzes, im Volksmund immer noch einfach „Rettung“ genannt, hineingewachsen. Seither besteht zwischen Feuerwehr und Rotem Kreuz eine kameradschaftliche Verbindung, die sich bei den Einsätzen in enger Zusammenarbeit bewährt.

STATUS QUO
Der Auftrag an die freiwilligen Feuerwehren ist daher einmal die Rettung von Menschen aus Zwangslagen und der Schutz bedrohten menschlichen Lebens wie auch die Abwendung von Gefahren für Ökosysteme und Sachwerte, wie sie durch Brand- und andere Schadensereignisse, aber auch Elementarereignisse und Katastrophenfälle aller Art auftreten können.
Vordringlich und zugleich humanitärste Aufgabe der Feuerwehren sind die Rettung und der Schutz menschlichen Lebens – sowohl von Feuerwehrkameraden/-kameradinnen, aber auch an Fremdpersonen. Zur Erfüllung des eben genannten Auftrages bedarf es daher eines organisierten Sanitätsdienstes innerhalb der Organisationsstrukturen der freiwilligen Feuerwehren und Betriebsfeuerwehren des Landes Steiermark.
Die vorrangigste Aufgabe der Feuerwehren und der Rettungsdienste ist nach wie vor, Menschenleben zu retten. Dem Betroffenen dürfte es dabei herzlich egal sein, ob ihm von einer Rettungsorganisation (Rotes Kreuz; Grünes Kreuz, Arbeiter Samariter Bund; Johanniter; Malteser etc.) oder von der Feuerwehr geholfen wird, für ihn ist allein wichtig, dass ihm schnell und kompetent geholfen wird.
Das Rettungswesen ist von der Feuerwehr organisatorisch getrennt. (Ausnahme in der Steiermark – FF Admont mit eigener Rettungsabteilung). Wenn auch Gründe der Spezialisierung dafür sprechen, darf nicht übersehen werden, dass die Feuerwehr meist zuerst, vor allem in den ländlichen Gebieten, an Einsatzorten mit hohem Gefährdungspotential tätig ist und mit kurzen Hilfefristen effizient erste Hilfe leisten kann.
Im Jahre 1993 wurde im Landesfeuerwehrverband Steiermark ein Rahmenplan für den Sanitätsdienst in den Feuerwehren in Form eines Grundsatzkonzeptes beschlossen. Dieser Rahmenplan regelt die Aufstellung und Durchführung des Sanitätsdienstes innerhalb der freiwilligen Feuerwehren und Betriebsfeuerwehren des Bundeslandes Steiermark.
Dieser Rahmenplan umfasst:

GRUNDSATZKONZEPT
• der Auftrag an die Feuerwehren zur Aufstellung einer Feuerwehrsanität und Durchführung eines Sanitätsdienstes
• die Aufgabenfestlegung für die Feuerwehrsanität und den Sanitätsdienst
• die Organisation des Sanitätsdienstes innerhalb der Strukturen der Feuerwehren
• die personellen Belange
• finanziellen Belange

DIENSTANWEISUNGEN
• Bestimmungen über Ausbildung, Fortbildung und Aufgabenzuweisung von Mitgliedern der Feuerwehrsanität
• medizinische Tauglichkeitskriterien für den Dienst in der Feuerwehr
• sanitätsdienstliche Ausbildung
• Sanitätsausrüstung
• allfällige Dienstanweisungen


DEM FEUERWEHRSANITÄTSDIENST OBLIEGEN ZWEI GRUNDSÄTZLICHE AUFGABENBEREICHE:
• Truppensanitätsdienst
sanitätsdienstliche Betreuung und Versorgung von Feuerwehrkameraden/kameradinnen
• Sanitätstruppendienst
sanitätsdienstliche Hilfeleistung an Fremdpersonen bei Schadensereignissen außergewöhnlicher Art

TRUPPENSANITÄTSDIENST
• Durchführung von Eignungsuntersuchungen der aktiven Feuerwehrkameraden/-kameradinnen
• Durchführung und Feststellung von Sondertauglichkeiten = Tauchen; AKL; Atem-, Strahlenschutz etc.
• Betreuung der aktiven Feuerwehrkameraden/-kameradinnen im Sinne der Aufrechterhaltung der
Einsatzerlaubnis
• Sicherstellung präventivmedizinischer Maßnahmen (Einsatzhygiene; Impfungen; Unfallverhütung)
• Arbeitsmedizinische Überwachung während des Einsatzes
• Sicherstellung der medizinischen Erstversorgung von in ihrer Gesundheit geschädigten Feuerwehrkameraden/-kameradinnen bei Übungen und im Einsatz
• Beratung und Unterstützung des Kommandos in sanitätsdienstlichen Belangen vor, während und nach einem Ereignis
• Wartung und Nachschaffung von Sanitätsmaterial
• Feuerwehrspezifische Sanitätsaus- und Fortbildung der Feuerwehrkameraden/-kameradinnen

SANITÄTSTRUPPENDIENST
Die Sanitätskräfte der freiwilligen Feuerwehren und Betriebsfeuerwehren treten im Anlassfalle nach außen als originäre Sanitätstruppen auf. Sie übernehmen nachfolgende Aufgaben:
• Die Erste-Hilfe-Leistung sowie medizinische Erstversorgung an Fremdpersonen während und unmittelbar nach einem Einsatz, sofern dies in Ermangelung anderer Hilfe nötig ist
• Sicherstellung der medizinischen Erstversorgung in Gefahrenzonen und die Rettung Bedrohter oder bereits Geschädigter aus Gefahrenbereichen, in die keine anderen Rettungsorganisationen vordringen können
• Unterstützung der Rettungsdienstorganisationen im Sinne eines Einsatzauftrages
• Mitarbeit im Integrierten Sanitätsdienst bei Anlassfällen der Umfassenden Landesverteidigung laut Art. 9a des Bundesverfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 in der Entschließung des Nationalrates vom 10. Juni 1975.


Derzeit erfolgt die sanitätsdienstliche Betreuung für die 48.000 Feuerwehrkameraden/-kameradinnen in der Gemeinden in 17 Bezirken mit 768 Feuerwehren (698 freiwillige Feuerwehren, 69 Betriebsfeuerwehren, Berufsfeuerwehr der Stadt Graz) durch 320 Feuerwehr-Ärzte und 4.500 Feuerwehr-Sanitäter.
Im neuen Ausbildungsskriptum/Lernbehelf – Fachlehrgang für Feuerwehrsanitäter; Lernbehelf IX – FEUERWEHRSANITÄTER / Ausgabe 2001 / Österreichisches Rotes Kreuz, Landesverband Steiermark ist in der Einleitung von Mag. Dr. Peter Hansak u.a. Folgendes zu entnehmen:
Im Sinne der Rettungskette stellt der Feuerwehrsanitäter ein wichtiges Glied im Bereich der Laienhilfe dar. Neben der ohne Verzögerung möglichen Kameradenhilfe können die Kollegen von der Feuerwehr aufgrund ihrer Ausbildung als Feuerwehrsanitäter auch in jeden laufenden Rettungseinsatz des Rotes Kreuzes als Verstärkung des Sanitätsdienstes miteinbezogen werden und diesem fachkundig zur Seite stehen. Generell biete sich durch die Feuerwehrsanität ein Pool von fachkundigen Helfern für Großschadensereignisse, der von der Einsatzleitung Sanitätsdienst stärker genützt werden sollte.

DIE RETTUNGSKETTE
Bestandteile dieser Rettungskette sind die Sofortmaßnahmen durch den am Notfallort befindlichen Laienhelfer (z.B.: wenn Feuerwehr/Sanitäter als Erster am Not-/Unfallort ist) und die weitere Erste-Hilfe-Leistung durch Laienhelfer bis zum Eintreffen des Rettungsdienstes. Die Qualität der gesamten Rettungskette hängt also davon ab, wie effektiv jedes einzelne Kettenglied ist und wie gut diese Glieder aufeinander abgestimmt sind.

DAS SANITÄTERGESETZ — SanG
Nun ist es da! Das Sanitätergesetz trat am 1. Juli 2002 in Kraft. Mit dem Bundesgesetz über Ausbildung, Tätigkeit und Beruf des Sanitäters (SanG) wird nun auch der Beruf des Sanitäters im Österreichischen Rettungswesen eingeführt. Das Stufenmodell der einzelnen Ausbildungsschritte ist so angelegt, dass es auch freiwilligen Mitarbeitern der Einsatzorganisationen möglich ist, als Sanitäter im Rettungs- und Krankentransport mitzuwirken. Der Beruf bzw. die Tätigkeit des Sanitäters kann als Rettungssanitäter oder als Notfallsanitäter ausgeübt werden. Durch den Begriff der „Tätigkeit“ werden auch freiwillige Mitarbeiter der Einsatzorganisationen vom SanG erfasst. Neben der detaillierten Voraussetzung für die Zulassung zur Ausbildung bzw. die einzelnen Ausbildungsschritte sind auch die Pflichten der Sanitäter durch das Gesetz eindeutig geregelt.
Die Tätigkeiten eines Sanitäters (Rettungssanitäter; Notfallsanitäter) dürfen ehrenamtlich, als Soldat im Bundesheer, als Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes, Zollorgan, Strafvollzugbediensteter, Angehöriger eines Wachkörpers oder als Zivildienst Leistender ausgeübt werden. Personen, die den Beruf des Sanitäters ausüben möchten, müssen zusätzlich zur allgemeinen Ausbildung das so genannte Berufsmodul im Umfang von 40 Stunden absolvieren. Erstmals ist mit dem vorliegenden Sanitätergesetz die Berufs- bzw. Tätigkeitsausübung einer Berufsgruppe im Gesundheitswesen befristet! Die Berechtigung ist jeweils auf zwei Jahre angesetzt und verlängert sich mit der Absolvierung der vorgegebenen Fortbildungsverpflichtung.
Kommt ein Sanitäter der vorgeschriebenen Fortbildungs- und/oder Rezertifizierungsverpflichtung nicht nach, so ruht seine Berufs- bzw. Tätigkeitsberechtigung, bis die versäumten Fortbildungsstunden im fehlenden Ausmaß nachweislich nachgeholt und hierüber zusätzlich eine Erfolgskontrolle abgelegt wurde. Gleiches gilt für eine nicht erfolgte Rezertifizierung. Die Berechtigung zur Ausübung des Berufs bzw. der Tätigkeit des Sanitäters erlischt, wenn das Gesamtausmaß der nachzuholenden Fortbildungsstunden die Dauer von 100 Stunden übersteigt. In diesem Fall muss bei einer Wiederaufnahme der Tätigkeit die gesamte Ausbildung wiederholt werden.
Kernpunkt der Verhandlungen des Gesetzgebers mit den Vertretern der Einsatzorganisationen war über alle Jahre hinweg das Ziel, durch die Schaffung des Berufs des Sanitäters nicht das Freiwilligenwesen in Österreich zu gefährden. Neben dem zweistufigen Ausbildungsmodell Rettungssanitäter bzw. Notfallsanitäter wurde diesem Aspekt auch durch die mögliche Ausbildungsdauer Rechnung getragen. So muss die Ausbildung zum Rettungssanitäter innerhalb von längstens 30 Monaten, jene zum Notfallsanitäter innerhalb von längstens 24 Monaten und die beiden Notfallkompetenzen innerhalb von sechs Monaten absolviert werden.

NEUES AUSBILDUNGSSCHEMA LAUT SanG:
Rettungssanitäter
• 140 Stunden Theorie (freiwillige Mitarbeiter 100 Stunden, d.h. ohne Berufsmodul von 40 Stunden)
• 160 Stunden Praxis im Rettungs- und Krankentransportdienst (=Teil der Ausbildung)

NOTFALLSANITÄTER
• Voraussetzungen zur Zulassung: weitere 160 Stunden Praxis im Rettungs- und Krankentransportdienst und Eingangstest
• 160 Stunden Theorie
• 40 Stunden Praxis in einem Krankenhaus
• 280 Stunden Praxis in einem Notarztsystem, 120 Stunden können auch in einem Krankenhaus absolviert werden
Notfallsanitäter mit allgemeiner Notfallkompetenz „Arzneimittellehre“
• 40 Stunden Theorie

NOTFALLSANITÄTER MIT ALLGEMEINER NOTFALLKOMPETENZ „VENENZUGANG UND INFUSION“
• 10 Stunden Praxis
• 40 Stunden Praxis in einem Krankenhaus

NOTFALLSANITÄTER MIT BESONDERER NOTFALLKOMPETENZ „BEATMUNG UND INTUBATION“
• Voraussetzung zur Zulassung: insgesamt 500 Stunden Praxis in einem Notarztsystem
• 30 Stunden Theorie
• 80 Stunden Praxis in einem Krankenhaus

FEUERWEHREN UND DAS SANITÄTERGESETZ (SANG)
Die Feuerwehren und der Sanitätsdienst im weiteren Sinne stehen dem neuen österreichischen Sanitätergesetz (SanG – Bundesgesetz über Ausbildung; Tätigkeiten und Beruf der Sanitäter; BGBl. I Nr. 30/2002, gültig mit Wirkung vom 1. Juli 2002) in einem neuen Spannungsfeld gegenüber: Neuorientierung kontra Notwendigkeit, Anpassung an gesetzliche Grundlagen mit höheren Ausbildungserfordernissen, Erreichen von Qualitätsstandards in der ersten Hilfe, das sind Themen, die intensiv diskutiert werden.

NEUES GESETZ — NEUE PROBLEME!
Zunächst ist festzuhalten, dass die Einführung begrüßenswert ist und ein modernes Rettungswesen nur auf Basis ausreichend gut ausgebildeter Sanitäter existieren kann. Jedoch ist vorerst eine rechtliche Klärung des Sanitätergesetzes unbedingt anzustreben! Hiebei soll geklärt werden, inwieweit die Feuerwehren (Feuerwehrsanitäter; Sanitätsdienst) davon betroffen sind. Die in der Steiermärkischen Landesregierung zuständige Fachabteilung 8A (Fachabteilung für Sanitätsrecht und Krankenanstalten; Veterinärrecht) ist bereits mit dieser Thematik beauftragt worden.

FAZIT
4500 steirische Feuerwehrmänner sind in den letzten 25 Jahren, zuletzt auch verstärkt Feuerwehrfrauen in erster Hilfe und auch in einigen Bereichen der Sanitätshilfe ausgebildet worden.

DIE ZIELSETZUNG
war immer und ist folgende:
1. verletzten Feuerwehrkameraden/ kameradinnen sofort helfen und
2. in Gefahrenbereichen, in die der Rettungsdienst nicht vordringen kann, allen Verletzten qualifizierte Hilfe leisten können
Diese Überlegungen sind bis heute noch gültig und werden durch das neue Sanitätergesetz nicht in Frage gestellt.

GELTUNGSBEREICH
§ 3 (4) Hilfeleistungen durch Angehörige der Berg-, Wasser-, Höhlen- und Pistenrettung sowie der FEUERWEHR werden durch dieses Bundesgesetz nicht berührt, sofern die technische Verbringung von Personen aus Gefahrenzonen samt allfälliger anschließender Übergabe zur sanitätsdienstlichen Versorgung im Zentrum der Tätigkeit steht.

Natürlich gab es immer wieder Anpassungen an neue Erkenntnisse und Ausrüstungen der ersten Hilfe, Sanitätshilfe und Rettungstechniken.
Die Feuerwehrsanitäterausbildung in der Steiermark ist in dieser Form einmalig in Österreich. Der Wunsch nach einem Auffrischungskurs wurde schon längere Zeit geäußert. Bereits vor In- Kraft-Treten des neuen Sanitätergesetzes wurde zusammen mit den Bezirkssanitätsbeauftragten und dem Roten Kreuz ein Auffrischungskurs kreiert, der im Kursprogramm der Feuerwehr- und Zivilschutzschule Steiermark in Lebring angeboten wird.
Es steht außer Frage, dass in den meisten Fällen die Erste-Hilfe-Leistung durch Fachpersonal des Rettungsdienstes und nicht durch die Feuerwehren wahrgenommen wird. Dadurch ergibt sich automatisch ein Abwälzen der Verantwortung auf die Rettungsdienstorganisationen. Ein weiteres Problem ist die Umsetzung der theoretischen Erste-Hilfe-Kenntnisse aufgrund der mangelnden Einsatzpraxis.
Zukunft
Eine Umstrukturierung des gesamten „Sanitätsdienstes bei den Feuerwehren“ ist unumgänglich. Jedoch darf dabei nicht übersehen werden, dass die Feuerwehren hiebei nicht überfordert werden dürfen! Und genau das bedarf wohl der Notwendigkeit einer Evaluierung des gesamten „Österreichischen Feuerwehr-Sanitätsdienstes“.
Ohne im Detail darauf eingehen zu wollen, ob und in welchem Ausmaß eine Neuorientierung des Feuerwehr-Sanitätsdienstes überhaupt sinnvoll und notwendig ist, muss festgestellt werden, dass eine solche Bestrebung nur dann Sinn macht, wenn österreichweit eine solche Neuorientierung mit der nachhaltigen Unterstützung des ÖBFV und der Landesfeuerwehrverbände stattfindet.


QUELLEN:
„Sanität in der Feuerwehr“
Referate beim 3. internationalen Fachgespräch für Brandschutz und Feuerwehrgeschichte
14. und 15. September 1995 in Myslowice (Polen)
Hans Schneider; Niederösterreich
BR Adolf Schinnerl; LFV Salzburg

LPN-San Österreich
Lehrbuch für Rettungssanitäter; Betriebssanitäter und Bundesheersanitäter
P. Hansak; B. Petutschnig; M. Böbel; H.-P. Hündorf; R. Lipp; J. Veith
Verlag Stumpf und Kossendy; ISBN 3-932 750-67-5
Komplett abgestimmt mit dem neuen österreichischen Sanitätergesetz

Fotos: Seidl (2x), FW-Archiv (1x)

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